Der Verkauf einer geerbten Immobilie erfordert spezielle Kompetenzen des Immobilienmaklers. Ein Todesfall bringt neben dem persönlichen Verlust oft weitere Auswirkungen mit sich. Je nachdem, ob ein Testament vorhanden ist oder die gesetzliche Erbfolge greift, geht eine Immobilie auf den oder die Erben über. Für die Nutzung oder den Verkauf der Immobilie ist in jedem Fall ein Erbschein notwendig. Das Team von RIEDEL Immobilien unterstützt Sie kompetent und fachkundig bei allen Fragen rund um das Thema Erbschaftsimmobilie.
Sobald feststeht, dass Sie der zukünftige Eigentümer der Erbimmobilie sind, stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Möchten Sie die Immobilie selbst beziehen, vermieten oder verkaufen?
Wohneigentum gilt als eine der wichtigsten Wertanlagen, aber nicht immer ist es sinnvoll, das geerbte Haus oder die Eigentumswohnung zu behalten. Vielleicht wohnen Sie schon im eigenen Haus, dann scheidet ein Umzug aus. Die Instandhaltung der Immobilie kostet, Sie möchten sich auch nicht mit der Vermietung befassen? Dann ist ein Verkauf die beste Lösung.
Maßgeblich für den Verkauf ist, ob Sie alleiniger Erbe sind oder ob eine Erbengemeinschaft die Immobilie geerbt hat. Wenn Sie verkaufen möchten, ist eine professionelle Unterstützung in jedem Fall wichtig. Sie sparen damit Zeit und Arbeit, zudem kann ein guter Immobilienmakler den Wert ermitteln und für Sie den bestmöglichen Preis erzielen.
Die Voraussetzung für den Verkauf der Erbimmobilie ist ein gültiges Testament, ein Erbvertrag, eine umfassende Vorsorgevollmacht oder ein Erbschein. Der Erbschein muss beim zuständigen Amtsgericht oder Nachlassgericht beantragt werden. Anschließend muss der Eintrag im Grundbuch berichtigt werden, damit Sie beziehungsweise die Erbengemeinschaft neuer Eigentümer der geerbten Immobilie sind. Die Kosten für den Erbschein und den Grundbucheintrag richten sich nach dem Wert der Immobilie und sind in speziellen Gebührenordnungen gesetzlich festgelegt.
Für die Wertermittlung spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Zunächst sind die üblichen Kriterien entscheidend: Baujahr, Größe, Lage, Zustand und Ausstattung sind für die Bewertung wichtig. Aber auch andere Gegebenheiten können ausschlaggebend sein. Wichtig ist in jedem Fall, ob die Immobilie schuldenfrei ist. Außerdem kann zum Beispiel ein Wohnrecht oder Vorkaufsrecht für bestimmte Personen vom Erblasser festgelegt werden. Bei vermieteten Immobilien gilt, dass dem Mieter wegen des Verkaufs nicht gekündigt werden darf. Schätzen Sie den Wert Ihrer geerbten Immobilie nicht selbst, sondern überlassen Sie die Wertermittlung dem Fachmann! RIEDEL Immobilien steht Ihnen mit fachkundigem Rat zur Seite.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben nur einen Pflichtteilsanspruch haben. Das heißt, diese Personen sind im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind aber aufgrund der Familienkonstellation pflichtteilsberechtigt. Infrage kommt diese Regelung nur für Kinder Enkelkinder, Eltern und Ehepartner beziehungsweise Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Auszahlung ist nur in Geldform möglich, man hat also als Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch auf einen bestimmten Teil der Immobilie, sondern nur auf den finanziellen Gegenwert.
Als Alleinerbe können Sie nach Ihren eigenen Vorstellungen handeln und die Immobilie jederzeit verkaufen, sobald die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Mehrere Erben bilden dagegen eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln darf. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet - im Gegensatz zum Alleinerben, wenn keine weiteren Erben vorhanden sind.
Über den Verkauf der Erbimmobilie muss grundsätzlich Einigkeit herrschen. Ein einzelner Miterbe darf den Verkauf der Immobilie nicht veranlassen. Ebenso ist es nicht möglich, dass ein Miterbe seinen Anteil einfordert, wenn die Erbengemeinschaft nicht einverstanden ist. Wenn die verstorbene Person die Einzelheiten in einem Testament oder mit einem Erbvertrag geregelt hat, bleiben der Erbengemeinschaft unschöne Streitereien erspart. Sollte sich aber die Erbengemeinschaft nicht einigen können, bleibt nur die Zwangsversteigerung der geerbten Immobilie.